Biotrans

Aktuelles

Novelle der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

Die neue GewAbfV gilt seit 01.08.2017. Mit der Novelle soll das Recycling durch die getrennte Erfassung von stofflich verwertbaren Abfällen gestärkt werden. Für Abfallerzeuger ist dies mit erweiterten Getrenntsammlungs- und Dokumentationspflichten verbunden.

Bei gewerblichen Siedlungsabfällen müssen neben Papier, Pappen, Kartonagen, Kunststoffen, Glas und Metallen nun auch Holz, Textilien und sämtliche Bioabfälle getrennt erfasst werden. Der Abfallerzeuger hat dies mit Hilfe von Lageplänen, Fotos, Praxisbelegen, wie z. B. Liefer- und Wiegescheinen zu dokumentieren und auf Verlangen seiner zuständigen Behörde vorzulegen.

Darüber hinaus hat der Abfallerzeuger eine Erklärung seines Entsorgers vorzuhalten, die die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur stofflichen Verwertung belegt.

Die Verordnung definiert aber auch Ausnahmefälle und zwar dann, wenn es dem Abfallerzeuger technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, die Fraktionen getrennt zu erfassen. Als technische Unmöglichkeit gilt z. B. wenn auf dem Betriebsgelände nicht genug Platz für die Aufstellung mehrerer Container ist. Wirtschaftlich unzumutbar kann eine Getrennthaltung sein, wenn die Menge einer Abfallfraktion so gering ist, das die gemischte Sammlung mit anschließender Vorbehandlung erheblich geringere Kosten verursacht.

Diese Abfallgemische sind in jedem Fall einer Gewerbeabfall-Vorbehandlungsanlage zuzuführen und dürfen nicht direkt in einer thermischen Behandlungsanlage (Müllverbrennungsanlage) entsorgt werden. Das gilt auch für die restlichen Abfälle, wenn diese trotz Getrennthaltung einen Anteil von mehr als 10 % der gesamten Abfallmenge haben und somit eine sog. Getrennthaltungsquote von mind. 90 % nicht erreicht wird.

Die Vorgaben der GewAbfV gelten analog auch für Bau- und Abbruchabfälle, wie sie bei Neubau-, Renovierungs-, Sanierungs- und Abbruchmaßnahmen anfallen. Hier müssen zukünftig Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel und Fliesen und Keramik getrennt gesammelt werden.

An Gewerbeabfall-Vorbehandlungsanlagen werden zum 01.01.2019 ebenfalls höhere Anforderungen gestellt:

  • eine Sortierquote von mind. 85%
  • eine Recyclingquote (stoffliche Verwertung) von mind. 30%
  • eine bestimmte technische Ausstattung der Anlage

Den genauen Gesetzestext der GewAbfV finden Sie hier.

Wie kann Sie BIOTRANS bei der Umsetzung der GewAbfV in Ihrem Unternehmen unterstützen?

  • Wir können Ihre Abfallgemische auf Anfrage zu Vorbehandlungsanlagen im Sinne der GewAbfV verbringen.
  • Für getrennt gesammelte Fraktionen, die von uns übernommen werden, stellen unsere Wiege- und Lieferscheine eine Erklärung nach § 3 (3) GewAbfV dar.
  • Wir können Ihnen bei der Erfüllung der Dokumentationspflichten nach § 3(3) GewAbfV behilflich sein.

Wenden Sie sich für weitere Fragen an Ihren persönlichen Kundenbetreuer.

Weitere Beiträge